Die neuen Gesetze für Deutschland
Prostitution ist in Deutschland legal. Aufgrund der negativen Entwicklung der letzten Jahre (Zunahme der Armutsprostitution und des Menschenhandels) wurden zwei neue Gesetze verabschiedet, welche die Prostitutionsausübung regeln:
- Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (ProstSchG)
- Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels
Beide Gesetze bringen einige Veränderung mit sich. Diese wollen wir im Folgenden kurz und knapp erklären.
Gesundheitliche Beratung
Jede Frau, die in der Prostitution arbeitet, muss ab dem 1. Juli 2017 an einer gesundheitlichen Beratung teilgenommen haben. Diesen Nachweis braucht sie, um eine Anmeldebescheinigung für die Arbeit in der Prostitution zu bekommen. Die Beratung muss bei Personen unter 21 Jahren halbjährlich wiederholt werden. Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung muss sie zusammen mit der Anmeldebescheinigung bei der Arbeit immer dabei haben.
Kondompflicht
Im ProstSchG wurde eine Kondompflicht festgelegt.
Wird diese nicht eingehalten, kann der Kunde eine Strafe von bis zu 50.000 € bekommen. Es darf auch keine Werbung für Sex ohne Kondom gemacht werden.
Auflagen der Bordelle
Bordellbetreibende sind verpflichtet, ausreichend Kondome bereitzustellen und auch sonst in jeglicher Hinsicht für den Schutz der Frauen zu sorgen (z. B. Notrufsystem im Zimmer). Regelungen, die auf Sex ohne Kondom hinauslaufen (Preisnachlässe /-aufschläge etc.) sind nicht erlaubt. Der bzw. die Bordellbetreiber*in darf grundsätzlich nicht vorschreiben, was die Prostituierte mit den Kunden tun soll.
Verbot von entwürdigenden Praktiken
Flatrate-Bordelle und entwürdigende Sex-Praktiken wie Rape-Gang-Bang sind seit dem 1. Juli 2017 nicht mehr erlaubt. Bordellbetreiber*innen, die solche Konzepte oder Praktiken in ihren Betriebsstätten praktizieren oder dulden, machen sich strafbar.
Bestrafung von Freiern von Zwangsprostituierten
Kunden, die wissentlich und willentlich sexuelle Handlungen an einer Frau, die zur Prostitution gezwungen wird, vornehmen oder von ihr vornehmen lassen, machen sich strafbar.
Das Gesetz zur Bekämpfung von Menschenhandel sieht dafür Haftstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Ebenfalls strafbar macht sich jede Person, die eine Frau zur Prostitution zwingt. Das Strafmaß wurde auf bis zu zehn Jahren Haft erhöht.
Schwangerenschutz
Der in Deutschland für Arbeitnehmerinnen geltende Mutterschutz gilt auch für in der Prostitution arbeitende Schwangere, sofern sie angestellt sind. Da die meisten Frauen im Prostitutionsmilieu selbstständig tätig sind, greift dieses Gesetz nicht. Allerdings dürfen Prostitutionsstätten nicht mit Schwangeren „werben“.
Schutz von Minderjährigen
Wie bisher ist es Minderjährigen (unter 18 Jahren) nicht erlaubt, in der Prostitution zu arbeiten. Sie dürfen aber auch nicht im Umfeld der Prostitution tätig sein, z. B. als Küchenhilfe oder Kellner*in in einem Bordell.
Wohn- und Arbeitsort
Das ProstSchG regelt auch, dass ein Arbeitszimmer (z. B. im Laufhaus) nur für die Arbeit da ist und nicht gleichzeitig der ausschließliche Schlafplatz sein darf.
Krankenversicherung
In Deutschland gibt es eine grundsätzliche Krankenversicherungspflicht. Jede Person, die in Deutschland lebt, muss krankenversichert sein. Das Gesetz verpflichtet die Krankenversicherungen dazu, jede*n aufzunehmen.
Steuerpflichtigkeit
Schon immer waren die Einnahmen aus dem Prostitutionsgewerbe anmelde- und steuerpflichtig. Die Prostituierte begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie ihre Tätigkeit in der Prostitution nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet.
Anmeldepflicht
Jede Frau, die in der Prostitution arbeitet oder arbeiten will, muss sich seit dem 1. Juli 2017 bei der dafür zuständigen Behörde anmelden. Bei der Anmeldung wird ein Gespräch geführt, in dem die Prostituierte Informationen über ihre Rechte und Pflichten sowie über Hilfs- und Aufstiegsangebote bekommt. Anmelden kann sich allerdings nur, wer auch den Nachweis über eine gesundheitliche Beratung aus den letzten drei Monaten vorlegt.
Wenn die Behörde den Eindruck hat, dass bei der anzumeldenden Person Verdacht auf Menschenhandel besteht, eine geistige Behinderung oder emotionale Unreife vorliegt, kann sie sich auch weigern, eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Die Anmeldebescheinigung muss bei der Arbeit immer mitgeführt und bei einer Kontrolle vorgezeigt werden. Die Bescheinigung ist zwei Jahre gültig (bei unter 21-Jährigen: ein Jahr).
Der Paragraph 232 des Strafgesetzbuchs stellt unter Strafe, wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der auslandsspezifischen Hilflosigkeit zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder in ausbeuterische Arbeitsverhältnisse (Paragraph 233) bringt. Unter ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen wird hier verstanden: die Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft und sonstige Arbeitsbedingungen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmer stehen.
Sklaverei bedeutet, dass ein Mensch über einen anderen vollkommen verfügen kann, da dieser als sein Eigentum betrachtet wird. Das Opfer besitzt keinerlei Rechte.
Unter Leibeigenschaft versteht man, dass das Opfer eine verminderte Rechtsstellung hat, die es nicht selbstständig verändern kann.
Schuldknechtschaft ist ein Abhängigkeitsverhältnis, bei dem ein Gläubiger die Arbeitskraft eines Schuldners über Jahre ausbeutet mit dem Ziel, dass dieser bestehende oder vermeintliche Schulden abträgt, ohne jemals schuldenfrei werden zu können.
Sonstige Arbeitsbedingungen: Bei dieser Variante besteht ein auffälliges Missverhältnis zu Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmer. Lt. Rechtssprechung liegt dies vor, wenn der Lohn weniger als 2/3 des Tariflohns in Deutschland beträgt. Meist wird noch eine verletzliche Situation ausgenutzt, z. B. Illegalität.